Satzung des Naturwissenschaftlichen Vereins für Schwaben e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Naturwissenschaftlicher Verein für Schwaben e.V.". Sein Sitz ist in Augsburg.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein bezweckt ausschließlich die Verbreitung naturwissenschaftlicher Kenntnisse in der Bevölkerung des Regierungsbezirkes Schwaben, die Pflege und Unterstützung naturwissenschaftlicher Forschung, die Förderung von Natur-, Vogel- und Landschaftsschutz; er unterstützt tatkräftig das Naturmuseum Augsburg und den Zoo Augsburg. Um seine Zwecke zu erreichen, veranstaltet er Führungen und Vorträge und gibt Veröffentlichungen heraus; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Förderung der Volksbildung und der Wissenschaft. Dies im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein umfaßt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Mitglieder der Jugendgruppe, korporative Mitglieder, Ehren- und korrespondierende Mitglieder.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen von der Mitgliederversammlung gewählt werden, die sich besonders um den Verein, um die Naturwissenschaften oder um Natur-, Vogel- und Landschaftsschutz verdient gemacht haben. Zu korrespondierenden Mitgliedern werden auf gleiche Weise Wissenschaftler gewählt, die sich um die Erforschung der Natur Schwabens oder anderer Landschaften verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
Im übrigen wird die Mitgliedschaft mündlich oder schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Vorstand zugestimmt hat und der Jahresbeitrag bezahlt ist. Als außerordentliche Mitglieder können nur Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern aufgenommen werden, sie zahlen den halben Mitgliedsbeitrag und erhalten die Veröffentlichungen des Vereins nicht.
Als korporative Mitglieder können Vereine aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen; Mitglieder der Jugendgruppe können alle Jugendlichen unter 18 Jahren, ferner Schüler, Auszubildende und Studenten werden. Sie haben keinen Anspruch auf Veröffentlichungen des Vereins. Sie sind in der Mitgliederversammlung nur stimmberechtigt, sofern sie mindestens 18 Jahre alt sind.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt; der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres vollzogen werden und muß mindestens 2 Monate zuvor vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Mitglieder, welche den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung beim Vorstand einzulegen, über welche Vorstand und Beirat endgültig entscheiden. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich entweder vor dem Vorstandsbeschluß oder während des Berufungsverfahrens mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen nicht innerhalb vier Wochen nach schriftlicher Mahnung nachkommt.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist des Kalenderjahr.
§ 5 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand, Ausschuß, Beirat und Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Schatzmeister und dem 2. Schatzmeister. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der 1. Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Vorstandschaft, des Ausschusses und des Beirates ein und leitet diese. Die laufenden Geschäfte erledigt im Auftrag des Vorstandes der Geschäftsführer. Der 1. Schriftführer fertigt die Niederschriften der Sitzungen und Versammlungen, der 2. Schriftführer vertritt ihn. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, zieht die Beiträge ein und vollzieht die Ausgaben. Der 2. Schatzmeister vertritt ihn. Der Vorstand leitet den Verein, er beschließt durch Stimmenmehrheit. Die Wahl des Vorstandes erfolgt öffentlich in der Mitgliederversammlung einzeln nach Stimmenmehrheiten. Wird von 3/4 der anwesenden Mitgliedern geheime Wahl verlangt, so muß die Wahl des Vorstandes schriftlich und geheim erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht sein. Die Amtszeit für den Vorstand beträgt jeweils 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig,. Seine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen ( 27, Abs. 2 BGB) möglich.
Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und den Leitern der einzelnen Arbeitsgemeinschaften. Er tritt zusammen, wenn wichtige Angelegenheiten zu erledigen sind und solche, welche das Verhältnis der einzelnen Arbeitsgemeinschaften zum Verein betreffen. Seine Mitglieder nehmen zudem stimmberechtigt an den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat teil. Der Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Beirat ist vom Vorstand in allen besonders wichtigen Vereinsangelegenheiten zuzuziehen. An seinen Sitzungen nimmt der Ausschuß stimmberechtigt teil. Der Beirat beschließt durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Zahl soll acht nicht überschreiten; sie sollen besondere Sachkenntnisse auf dem Tätigkeitsgebiet des Vereins besitzen. ihre Amtsdauer beträgt ebenfalls drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Jeder korporativ angeschlossene Verein ist zudem durch einen Delegierten im Beirat vertreten, sofern er über 100 Mitglieder zählt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet spätestens im März eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Vorsitzende mindestens eine Woche zuvor durch Anzeige in der Augsburger Allgemeinen Zeitung, durch Rundschreiben oder durch Bekanntmachung im Vereinsorgan unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Bei besonderem Anlaß, oder wenn es mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt, muß der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies erfolgt in gleicher Weise wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 28 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmehrheit gefaßt. Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die von mindestens 20 Mitgliedern, vom Ausschuß oder vom Beirat eingebracht werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, sofern sie wenigstens 8 Tage vorher eingebracht werden. Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu erstatten und den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen Die Versammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis der Prüfung berichten. -
§ 8 Arbeitsgemeinschaften
Der Belebung der naturwissenschaftlichen Tätigkeit des Vereins dienen die Arbeitsgemeinschaften, in denen Interessenten für ein bestimmtes Wissensgebiet zusammengefaßt werden können. Sie halten im Einvernehmen mit dem Vorstand eigene Sitzungen, Vorträge und Führungen ab. Die Mitglieder jeder Arbeitsgemeinschaft wählen im Januar jedes zweiten Jahres den Leiter ihrer Arbeitsgemeinschaft und notfalls weitere Organe. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften gehören dem Ausschuß an, sofern die Arbeitsgemeinschaft über mehr als zehn Mitglieder verfügt. Die Konstitution der Arbeitsgemeinschaften erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes, ebenso ihre Auflösung. Jede Arbeitsgemeinschaft berichtet zum Jahresende über ihre Tätigkeit ‚ der Vorstand muß diesem Bericht zustimmen.
§ 9 Veröffentlichungen
Organ des Vereins ist der "Berichte des Naturwissenschaftlichen Vereins für Schwaben e.V.", der mindestens halbjährlich erscheinen soll. Die ordentlichen Mitglieder erhalten diesen Bericht unentgeltlich. Der Vorstand bestimmt ein geeignetes Mitglied, welches für die Dauer von drei Jahren die Herausgabe des Berichtes besorgt und zehn Exemplare desselben zur freien Verfügung erhält.
§ 10 Verwaltung der Mittel
Der Vorstand hat die Mittel und das Vermögen des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden und zu verwalten. Sie dienen in erster Linie der Herausgabe der Veröffentlichung, der Durchführung von Vorträgen und Führungen und zur Deckung notwendiger Verwaltungskosten. Die Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
§ 11 Satzungsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 12 Auflösung
Der Verein kann nur durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zwecks mindestens 4 Wochen vorher einberufen werden muß, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben. Das bei Auflösung des Vereins und nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Augsburg mit der Zweckbestimmung, es ausschließlich zur Förderung der Naturwissenschaftlichen Sammlungen der Stadt Augsburg zu verwenden.
Fassung vom 15.3.1990
Geschäftsstelle im Naturmuseum der Stadt Augsburg, Im Thäle 3, 8900 Augsburg
Tel. 0821/324-6730/31


